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So läuft das mit der Rückgabe von online bestellten Geschenken

(c) Pixabay.com

Weihnachten ist vorbei, die Geschenke sind verteilt und – so wie jedes Jahr: das eine oder andere ist dann doch immer wieder dabei, das zu groß ist, oder zu klein, oder nicht gefällt – kurz: es muss umgetauscht werden, Stichwort Rückgabe. Aber kann ich im Internet bestellte Ware wieder wieder zurückgeben oder umtauschen? Hier finden Sie alle Informationen dazu.

Grafik: ein Mann beim Tragen eines großen Paketes, Stichwort Rückgabe. (c) Pixabay.com
Grundsätzlich haben Sie eine 2-wöchige Rücktrittsfrist.
Gesetzliches Rücktrittsrecht | Rückgabe

Werden Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Internet abgeschlossen, so unterliegen diese grundsätzlich dem gesetzlichen Rücktrittsrecht. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage und beginnt bei Kaufverträgen mit dem Eingang der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungsverträgen und Downloads aus dem Internet bereits mit dem Vertragsabschluss.

Wurden Sie als Käufer allerdings nicht ordnungsgemäß zB via eMail über das Rücktrittsrecht informiert bzw. wurde Ihen kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der nachgelieferten Information. Grundsätzlich erlischt das Rücktrittsrecht jedenfalls 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Ware. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden einer Rücktrittserklärung. Diese bedarf keiner besonderen Form – aus Beweisgründen ist jedoch ein eingeschriebener Brief empfehlenswert. Das bloße Zurücksenden der Ware ohne weiteren Kommentar reicht für einen Rücktritt jedoch nicht aus.

Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei
Wer zahlt den Rückversand?

Treten nun Sie als Verbraucher vom Vertrag zurück, so muss der Unternehmer alle bereits erbrachten Zahlungen zurückerstatten (spätestens 14 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung). Gleichzeitig müssen Sie Verbraucher bis spätestens 14 Tage nach Abgabe der Rücktrittserklärung die bereits empfangene Ware an den Unternehmer zurückschicken. 

Die Kosten für den Rückversand der Ware haben Sie nur dann selbst zu tragen, wenn dies vereinbart wurde. Der Unternehmer muss den Kaufpreis rückerstatten, hat aber Anspruch auf angemessenes Entgelt für die Benützung – wobei das Auspacken der Ware bzw. ein Testbetrieb nicht als Benützung gelten. Was als Benützungsentgelt angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur im Einzelfall feststellen und ist Gegenstand der meisten Streitigkeiten rund um das Rücktrittsrecht.

Weiterführende Links

Bei Problemen im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht bei Online-Käufen hilft Ihnen der Internet Ombudsmann kostenlos weiter.

(Bilder: Pixabay.com)

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