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Nach Weihnachten ist vor dem Umtausch – darauf müssen sie achten

Geschenke vor einem Weihnachtsbaum. (c) Pixabay.com

Genauso, wie alle Jahre „das Christkind“ zu Weihnachten Geschenke bringt, genauso kann es nicht immer alles jedem und jeder recht machen. Oder „Umtausch anders formuliert„: nicht alles, was zu Weihnachten auf dem Gabentisch liegt, löst bei den Beschenkten große Freude aus: Sei es nun das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben schlicht und einfach ein Geschenk, das nicht gefällt.

Aber welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist? Maria Ecker, Leiterin der Beratung im Verein für Konsumenteninformation [VKI] gibt einen Überblick über die Regelungen bzgl. Rücktritt, Gewährleistung und Garantie. Sollten sie ungewollter Weise auch mit einem „falschen“ Geschenk bedacht worden sein, dann lesen sie weiter.


Umtausch bei Nichtgefallen ist kein gesetzlich verankertes Recht

Verbrauchern ist oft gar nicht bewusst, dass man von einem in einem Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht so ohne weiteres einfach zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist nämlich kein gesetzlich verankertes Recht, sondern lediglich ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden die Möglichkeit ein, bei ihnen gekaufte Waren umzutauschen.

Wer diesbezüglich auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks nach einem etwaigen Umtausch fragen und sich gegebenenfalls auch die Umtauschoption schriftlich auf der Rechnung bestätigen lassen.

Nimmt der Händler die Ware zurück, gibt es in der Regel nicht das Geld zurück. Meist kann das ungeliebte Produkt gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden. Ob sich durch die pandemiebedingten Lockdown-Zeiten die vereinbarte Umtauschfrist verlängert, ist derzeit rechtlich unklar. Der VKI geht diesbezüglich jedoch von kundenfreundlichen Lösungen der Händler aus.

Die Hand einer Frau, die ein kleines Papiersackerl hält; gegenüber die einer anderen Frau, die ihre Hand ablehnend entgegen streckt, Stichwort Umtausch.
(c) Pixabay.com
Entgegen der vorherrschenden Meinung gibt es keine gesetzliche Regelung für den Umtausch von Waren. Aber „gelebte Praxis“ ist, dass sie „falsche“ Geschenke sehr wohl gegen ein anderes Produkt umtauschen oder gegen einen Gutschein zurückgeben können.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern auf der einen Seite und Unternehmen auf der anderen Seite abgeschlossen werden, gibt es – mit einigen wenigen Ausnahmen – hingegen tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist dem Umstand, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann, zu „verdanken“.

Die Rücktrittsfrist beträgt normalerweise 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung an den Verkäufer ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht.

In einigen Fällen gibt es allerdings [wie bereits weiter oben erwähnt] kein Rücktrittsrecht – etwa nach der Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt, wie zum Beispiel ein graviertes Schmuckstück. Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht. Die genauen Bestimmungen bzw. Regelungen finden sie im Normalfall auf der Online-Seite des jeweiligen Händlers.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das der Käuferin bzw. dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

Eine Geschäftsfrau mit einem Laptop auf dem Arm.
(c) Pixabay.com
Informieren sie sich am Besten direkt dort, wo sie ihr Produkt gekauft haben, welche Regelungen bzgl. Umtausch, Rücktritt, Reparatur, Austausch, etc. gelten. Normaler Weise gibt es immer eine kulante Lösung. Falls nicht, können sie immer noch den VKI kontaktieren.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, der Konsumentin bzw. dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.

Service

Weitere Informationen und Auskünfte zum Thema Umtausch, Gewährleistung und Garantie gibt die Beratung des Vereins für Konsumenteninformation. Sämtliche Kontaktmöglichkeiten finden sie HIER.

(Bilder: Pixabay.com)

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