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    Home»Freizeit & Reise»Sichere Pisten – wann Skigebiete für Unfälle und Verletzungen haften
    2 Ski und 2 Stecken stecken im Schnee vor atemberaubendem Winterpanorama. (c) AdobeStock

    Sichere Pisten – wann Skigebiete für Unfälle und Verletzungen haften

    5. Jan. 20254 Mins Lesezeit

    Winterzeit = Skiurlaubszeit. Für einige ist das Wintersporterlebnis jährliche Tradition – allerdings birgt es nicht immer nur Spaß, sondern auch einige Gefahren, die nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Schneemangels weiter steigen. Gerade die volatilen Witterungsbedingungen stellen Skigebiete – Pistenhalter und Liftbetreiber – mitunter vor große Herausforderungen, was die Sicherheitsvorkehrungen betrifft. Aber auch die Tatsachen, dass auf den Pisten heutzutage viel mehr los ist und Carving-Ski die Fahrgeschwindigkeit allgemein hochgeschraubt haben, sind Gründe, warum von Jahr zu Jahr mehr Skiunfälle passieren.

    So beschäftigen unter anderem auch die ÖAMTC-Rechtsberatung immer mehr Fälle in Zusammenhang mit Wintersportunfällen und entsprechenden Haftungsfragen. „Wer eine Liftkarte kauft, schließt einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab – den Liftbetreiber bzw. Pistenhalter treffen damit aber nicht nur Transportpflichten, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten„, erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. “Der Betreiber eines Skigebiets ist somit dazu angehalten, die Pisten ausreichend abzusichern. Im Umkehrschluss heißt das: Bei Verletzungen oder tödlichen Unfällen kann der Pistenhalter aus Haftungsgründen zahlungspflichtig werden.”

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters gegen „atypische“ Gefahren
    Sicherungspflichten – auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus
    Betriebszeiten des Skigebiets relevant für Haftung
    Klagen gegen Pistenerhalter werden häufiger
    Service


    Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters gegen „atypische“ Gefahren

    Skifahrer•innen und Snowboarder•innen, die ausschließlich selbstverschuldet stürzen, können gegenüber Pistenerhaltern keine Schadenersatzansprüche geltend machen: Das bezieht sich etwa auf Stürze und Kollisionen, die aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit oder einer Missachtung der Pistenregeln wie zum Beispiel Vorrang zustande kommen.

    Unzählige Ski vor einer Hütte.(c) Pixabay.com
    Die Tatsachen, dass auf den Pisten heutzutage viel mehr los ist und Carving-Ski die Fahrgeschwindigkeit allgemein hochgeschraubt haben, sind Gründe, warum von Jahr zu Jahr mehr Skiunfälle passieren.

    Für Wintersportlerinnen und Wintersportler, die beim Fahren allerdings auf Hindernisse treffen, mit denen sie nicht rechnen müssen oder die nur schwer abwendbar sind, gilt anderes: „Auf der Piste herumliegende Äste, plötzliche Löcher im Schnee, nicht ausreichend verkleidete Liftstützen, freiliegende Schläuche von Schneekanonen oder mangelhafte bis fehlende Fangzäune an kritischen Stellen – all das sind sogenannte ‚atypische‘ Gefahren, die Pisten- und Liftbetreiber jedenfalls beseitigen oder absichern müssen“, erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater. „Wenn sich Skifahrer•innen aufgrund solcher Hindernisse verletzen, haftet der Pistenerhalter – und zwar bereits ab leichter Fahrlässigkeit.“

    Sicherungspflichten – auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus

    Die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber bzw. Pistenhalter erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Lawinen auf allen offiziellen Strecken im Skigebiet. Diese Sicherungspflichten können laut Rechtsprechung auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus gelten – nämlich dann, wenn Pistenhalter konkret davon ausgehen müssen, dass Skifahrende an betreffenden Stellen hinaus- und wieder hineinfahren.

    „Auch falsch beschilderte Pisten, sprich wenn der Schwierigkeitsgrad von Abfahrten nicht der Realität entsprechend ausgewiesen wird, können eine Haftung des Skigebiets nach sich ziehen„, ergänzt Authried. Anders verhält es sich etwa bei Bäumen an Pistenrändern – diese werden als „typische“ Gefahren klassifiziert, eine entsprechende Haftung des Pistenerhalters ist bei Unfällen in diesem Zusammenhang also weitgehendst ausgeschlossen.

    Betriebszeiten des Skigebiets relevant für Haftung

    Ausschlaggebend für eine strenge Haftung des Pistenerhalters sind die offiziellen Betriebszeiten: „Wenn Skifahrer•innen oder Tourengeher•innen außerhalb der Betriebszeiten auf mangelhaft gesicherten Pisten verunfallen, etwa bei späten Abfahrten, trifft den Pistenerhalter nur eine stark reduzierte Haftung für auf der Piste befindliche Gefahrenquellen. Skifahrer•innen, die bis spätabends auf einer Hütte bleiben und schlussendlich erst nach der Pistensperre wieder abfahren, müssen jedenfalls mit Wartungsarbeiten und insbesondere mit Pistenraupen rechnen und sind daher zu „besonderer Vorsicht“ angehalten: Wird diese erhöhte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und kommt es in dem Zusammenhang zu einem Unfall, wird von der Rechtsprechung regelmäßig von einem Mitverschulden der betreffenden Person ausgegangen.

    Klagen gegen Pistenerhalter werden häufiger

    Skiunfälle landen immer öfter vor Gericht, wie sich anhand der steigenden Prozesszahlen zeigt – darunter auch zunehmend mehr Klagen, die sich gegen die Betreiber von Skigebieten richten, anstatt gegen andere Skifahrer•innen. Ob ein Pistenerhalter seine Sicherungspflichten erfüllt hat oder nicht, muss stets im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Von zentraler Bedeutung sind in solchen Gerichtsverfahren zumeist Sachverständigengutachten, die den Richter•innen am Ende häufig als Entscheidungsgrundlage dienen.

    Eine Pistenraupe bei der Arbeit.(c) AdobeStock
    Skifahrer•innen, die erst nach der Pistensperre wieder abfahren, müssen jedenfalls mit Wartungsarbeiten und insbesondere mit Pistenraupen rechnen und sind daher zu „besonderer Vorsicht“ angehalten.

    Service

    Bei Fragen oder Problemen bzw. nach einem konkreten Skiunfall stehen die ÖAMTC-Jurist•innen beratend zur Seite und können insbesondere bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzengeld unterstützen – exklusiv und kostenlos für Clubmitglieder. Infos und Kontakt zur ÖAMTC-Rechtsberatung finden sie HIER.

    (Bilder: AdobeStock, Pixabay.com, AdobeStock)

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    Thomas Kumhofer
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    Thomas Kumhofer denkt das Älterwerden seit über zehn Jahren neu. Als Kopf hinter „AlterNEUdenken“ schickt er den klassischen Ruhestand in Rente: Statt auf Häkeldeckchen und Couching setzt er auf Aktives Altern und neuronale Abenteuer. Mit Expertise und Neugier beweist er, dass die beste Zeit für neue Expeditionen – im Kopf oder auf der Weltkarte – genau jetzt ist.

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