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    Home»Kunterbunt»Damit sie nicht auf Weihnachtsgeschenken, Gutscheinen & Co. sitzenbleiben
    Geschenk, Tannenzweige, Tannenzapfen. (c) AdobeStock

    Damit sie nicht auf Weihnachtsgeschenken, Gutscheinen & Co. sitzenbleiben

    26. Dez. 20254 Mins Lesezeit

    „Oh du fröhliche, …“ – die Stimmung kann schnell kippen, wenn das Christkind beim Weihnachtsgeschenk danebenlag. Damit es nach der Bescherung keinen Ärger gibt, haben wir hier für sie einige Tipps für den Geschenkekauf sowie für einen etwaigen Umtausch. Eines gleich vorweg: ein Umtausch direkt im Geschäft ist reine Kulanz, online gekaufte Produkte können dagegen meist 14 Tage lang retourniert werden. Bei Onlinekäufen Impressum und Bewertungen prüfen – hinter billigem Glitzer steckt meist ein unseriöser Anbieter. Und: Gutscheine am besten rasch einlösen, damit sie kein Reinfall werden.

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    Geschenkekauf – das sollten Konsument•innen wissen
    Passt nicht, gefällt nicht, defekt: Tipps zu Umtausch von Weihnachtsgeschenken & Co.
    Umtausch bei Nichtgefallen
    Rücktrittsrecht bei Online-Käufen
    Gewährleistung: Die Rechtslage bei Mängeln
    Garantie: Freiwillige Leistung mit Bindung
    Service


    Geschenkekauf – das sollten Konsument•innen wissen

    Kein Recht auf Umtausch
    Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht. Ein Umtausch ist freiwillig und oft auch auf der Rechnung aufgedruckt. Wenn nicht, lassen sie sich beim Bezahlen auf der Rechnung explizit vermerken, dass sie das Produkt gegebenenfalls umtauschen können. Wichtig jedenfalls: Vor dem Kauf immer genau nachfragen.

    14 Tage überlegen
    Bei Onlinekäufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht – Ausnahmen, etwa Konzerttickets. Werden sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Verlängerte Rückgabefristen bis weit nach Weihnachten sind freiwillig! Wurden sie beim Kauf vereinbart, sind sie jedenfalls verbindlich!

    Geschenk mit Mängeln – Gewährleistung greift
    Weist ein Geschenk einen Mangel auf, der schon beim Kauf vorhanden war, greift die zweijährige gesetzliche Gewährleistung. Händler•innen müssen kostenlos reparieren oder austauschen. Geht das nicht, können sie eine Preisreduktion fordern oder das Geld zurückverlangen. Zuständig sind immer Händler•innen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage direkt von den Hersteller•innen.

    Gutscheine einlösen
    Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Geht der Anbieter pleite, ist der Gutschein jedoch meist wertlos. Sie können zwar ihre Forderung anmelden, doch geringe Insolvenzquoten und Gerichtskosten von 31 Euro machen das selten sinnvoll. Daher: Gutscheine rasch einlösen. Generell: Gutscheine gelten in der Regel bis zu 30 Jahre lang, Unternehmen dürfen nur aus triftigen Gründen verkürzen.

    Teure Ratenkäufe
    Besonders bei Versandhäusern sind Teilzahlungskredite mitunter sehr teuer – die Effektivzinssätze machen durchwegs 21,7 Prozent pro Jahr aus. Zum Vergleich: Ein Konsumkredit liegt im Schnitt zwischen neun und elf Prozent pro Jahr [Effektivzinssatz]. Vorsicht auch bei 0-Prozent-Finanzierungen im Einzelhandel – sie gelten oft nur unter gewissen Bedingungen. Daher: Nicht vorschnell unterschreiben – Zinsen und Spesen genau prüfen!

    Supergünstig? Vorsicht Fake-Shops
    Kennen sie einen Onlineshop nicht und ist dieser noch dazu supergünstig, googeln sie die Website. Checken sie Impressum, Bewertungen und Zahlungsformen. Finger weg bei Vorauszahlungen mit etwa Kryptowährungen – das ist meist ein Fake-Shop. HIER können sie auch einfach Fakeshops überprüfen.

    Blick ins Impressum
    Schauen sie auf das „Impressum“, „Über uns“ oder „Kontakt“. Verdächtig: Sie finden keine Adress-Angaben, sondern bloß ein Kontaktformular – dann lieber Finger weg. Bei Anbieter•innen etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder bei Zahlung Wechselkursgebühren anfallen.

    Eine Frau mit einem Gutschein in der Hand.(c) AdobeStock
    Bei Gutscheinen gilt: je früher diese eingelöst werden, desto besser.

    Passt nicht, gefällt nicht, defekt: Tipps zu Umtausch von Weihnachtsgeschenken & Co.

    Weihnachtsgeschenke sorgen trotz allem nicht immer für Begeisterung – sei es, weil ein Kleidungsstück nicht passt, ein technisches Gerät nach dem Auspacken nicht funktioniert oder das Geschenk einfach nicht gefällt. Welche konkreten Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten in solchen Fällen? Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation [VKI] gibt einen Überblick.

    Umtausch bei Nichtgefallen

    Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern, wie bereits erwähnt, ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kund•innen eine Umtauschmöglichkeit ein. Meist erhalten Kund•innen keinen Geldersatz, sondern die Möglichkeit, die Ware umzutauschen oder einen Gutschein zu erhalten.

    Rücktrittsrecht bei Online-Käufen

    Beim Online-Shopping haben Verbraucher•innen ein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht, da die Ware vor dem Kauf nicht geprüft werden kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Lieferung. Manche Online-Händler bieten freiwillig auch längere Rückgabefristen an. Für einen Rücktritt genügt eine formlose Erklärung, schriftlich ist jedoch empfehlenswert. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. Zu beachten ist, dass für bestimmte Produkte – etwa personalisierte Waren [zum Beispiel graviertes Schmuckstück] oder entsiegelte Datenträger – kein Rücktrittsrecht besteht.

    Gewährleistung: Die Rechtslage bei Mängeln

    Die Gewährleistung ist ein gesetzlich garantiertes Recht, das unabhängig vom Kaufort [stationär, online] gilt. Stellt sich heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur, Austausch, Preisminderung oder Rückzahlung. Unternehmen sind verpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen und können die Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.

    Garantie: Freiwillige Leistung mit Bindung

    Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die vom Unternehmen oder Hersteller angeboten wird. Die genauen Bedingungen sind in den Garantiebedingungen festgelegt und variieren je nach Unternehmen. Wenn eine Garantie gegeben wurde, ist diese jedoch verbindlich und muss eingehalten werden.

    Ein älteres Paar mit einer jüngeren Frau beim Austauschen von Weihnachtsgeschenken.(c) AdobeStock
    Wenn sie ein paar Punkte beim Geschenke Kaufen beachten, steht einem fröhlichen Weihnachtsfest nichts im Wege ;)

    Service

    Ausführliche Informationen zum Thema Garantie und Gewährleistung finden sie unter www.vki.at/gewaehrleistung-garantie sowie auf www.europakonsument.at/online-shopping.

    (Bilder: AdobeStock)

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    Thomas Kumhofer
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    Thomas Kumhofer denkt das Älterwerden seit über zehn Jahren neu. Als Kopf hinter „AlterNEUdenken“ schickt er den klassischen Ruhestand in Rente: Statt auf Häkeldeckchen und Couching setzt er auf Aktives Altern und neuronale Abenteuer. Mit Expertise und Neugier beweist er, dass die beste Zeit für neue Expeditionen – im Kopf oder auf der Weltkarte – genau jetzt ist.

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