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    Home»Kunterbunt»VKI-Tipps: Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?
    Die Hände einer älteren Frau, die ein Geschenk verpackt. (c) AdobeStock

    VKI-Tipps: Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?

    15. Dez. 20244 Mins Lesezeit

    Auch wenn man sich als Schenkende bzw. Schenkender Mühe gibt: Nicht jedes Weihnachtsgeschenk bringt immer die erhoffte Freude: Vielleicht passt ein Kleidungsstück nicht, ein technisches Gerät funktioniert nach dem Auspacken nicht, man hat das Gleiche bereits oder das Geschenk gefällt schlicht und ergreifend einfach nicht. In solchen Situation stellt sich dann die Frage: Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten überhaupt in solchen Fällen? Manuela Robinson, Leiterin der nationalen Rechtsberatung des Vereins für Konsumenteninformation [VKI], klärt auf und gibt einen Überblick über die Rechtslage, Stichwort Rücktritt, Gewährleistung und Garantie.

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    Umtausch bei Nichtgefallen
    Rücktrittsrecht bei Online-Käufen
    Gewährleistung: Die Rechtslage bei Mängeln
    Garantie: Freiwillige Leistung mit Bindung
    Service


    Umtausch bei Nichtgefallen

    Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht so ohne Weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist nämlich grundsätzlich kein gesetzlich verankertes Recht, sondern „nur“ ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit eines Umtausches ein. Um sicherzugehen, dass ein Umtausch möglich ist, empfiehlt es sich aber, bereits vor dem Kauf nach den etwaigen Bedingungen zu fragen und diese idealer Weise schriftlich – zum Beispiel auf der Rechnung – festhalten zu lassen.

    Meistens erhalten Kundinnen und Kunden dabei jedoch keinen Geldersatz, sondern lediglich die Möglichkeit, die Ware umzutauschen oder im Gegenwert einen Gutschein für spätere Käufe zu erhalten.

    Ein Paar, das sich beim Kaufen von Weihnachtsgeschenken gegenseitig anlacht.(c) AdobeStock
    Nicht immer kommt die Freude, die man beim Kaufen der Weihnachtsgeschenke hat, auch bei den Beschenkten an.

    Rücktrittsrecht bei Online-Käufen

    Beim Online-Shopping haben Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen ein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht, da die Ware vor dem Kauf nicht geprüft werden kann. Die Rücktrittsfrist beträgt dabei 14 Tage ab Erhalt der Lieferung. Manche Online-Händler bieten darüber hinaus freiwillig auch längere Rückgabefristen an. Für einen Rücktritt genügt jedenfalls eine formlose Erklärung, schriftlich ist jedoch auf jeden Fall empfehlenswert. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. Zu beachten ist, dass für bestimmte Produkte – etwa für personalisierte Waren wie zum Beispiel ein graviertes Schmuckstück oder entsiegelte Datenträger – kein Rücktrittsrecht besteht.

    Gewährleistung: Die Rechtslage bei Mängeln

    Die Gewährleistung ist ein gesetzlich garantiertes Recht, das unabhängig vom Kaufort, sprich egal ob eine Ware im stationären Handel oder online gekauft wurde, gilt. Stellt sich heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, hat die Käuferin bzw. der Käufer in jedem Fall Anspruch auf Reparatur, Austausch, Preisminderung oder Rückzahlung. Unternehmen sind per Gesetz dazu verpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen und können die Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.

    Beabsichtigt ein Händler, vor einer etwaigen Reparatur zu klären, ob es sich dabei um einen verborgenen Mangel handelt oder ob der Schaden von ihnen verursacht wurde, darf er dafür »keine« Gebühr verlangen. Die Prüfung geht jedenfalls zulasten des Händlers!

    Konsumentinnen und Konsumenten haben in diesem Fall jedenfalls das Recht zwischen Reparatur und Austausch zu wählen. Dabei gibt es allerdings eine Einschränkung: Es muss für den Händler nämlich wirtschaftlich zumutbar sein. Insofern kann bei der Gewährleistung letztlich der Händler zwischen Reparatur und Austausch wählen. Hat der Händler das Produkt repariert, so beginnt die Gewährleistungsfrist – aber nur für den beanstandeten Mangel – mit der Übergabe an sie von Neuem zu laufen.

    Die Gewährleistungsfristen hängen dabei vom gekauften Produkt ab und beträgt für bewegliche Waren, für Waren mit digitalen Einzelleistungen [zum Beispiel E-Book oder Film] und für rein digitale Einzelleistungen zwei Jahre ab Übergabe, für unbewegliche Sachen drei Jahre. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist durch eine individuelle Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Bei Kfz allerdings nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

    Garantie: Freiwillige Leistung mit Bindung

    Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die vom Unternehmen oder Hersteller für bestimmte Waren wie beispielsweise elektronische Geräte angeboten wird. Die genauen Bedingungen sind dabei in den jeweiligen Garantiebedingungen festgelegt und variieren je nach Unternehmen. Oft wird diese erste gegen Bezahlen eines kleinen Betrages gewährt. Wenn eine Garantie gegeben wurde, ist diese jedenfalls verbindlich und muss – zumindest innerhalb der festgelegten Laufzeit – eingehalten werden.

    Grafik: Zwei Männer, die den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie auf Schildern zeigen.(c) Doris Seyser/ VKI
    Der Unterschied zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ auf den Punkt gebracht.

    Service

    Ausführliche Informationen zum Thema Garantie und Gewährleistung finden sie darüber hinaus auf diesen Seiten: www.vki.at/gewaehrleistung-garantie sowie auf www.europakonsument.at/online-shopping.

    (Bilder: AdobeStock (2x), Doris Seyser/ VKI)

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    Thomas Kumhofer
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    Thomas Kumhofer denkt das Älterwerden seit über zehn Jahren neu. Als Kopf hinter „AlterNEUdenken“ schickt er den klassischen Ruhestand in Rente: Statt auf Häkeldeckchen und Couching setzt er auf Aktives Altern und neuronale Abenteuer. Mit Expertise und Neugier beweist er, dass die beste Zeit für neue Expeditionen – im Kopf oder auf der Weltkarte – genau jetzt ist.

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