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    Der »Grüne Pass« bringt weitere Erleichterungen bei der Reisefreiheit

    0
    von tom am 31. Mai 2021 Corona | Covid 19
    Eine Frau mit Strohhut und Sonnenbrille im Urlaub an einer Hausmauer angelehnt. (c) Pixabay.com

    Der Grüne Pass ist von der Grundidee her ein Ausweis für die Corona-Zeit, der den aktuellen Impf-, Antikörper-, und/ oder Teststatus einer Person wieder gibt. Wer geimpft ist, einen aktuellen, negativen Test oder genug Antikörper von einer überstandenen Corona-Infektion hat, kann damit einigen Pandemie-bedingten Einschränkungen entgehen. Nicht zuletzt ist dieser Nachweis Voraussetzung für den Zutritt in Tourismusbetriebe und bringt uns »endlich« wieder weitere Erleichterungen bei der Reisefreiheit. Lesen sie hier die wichtigsten Informationen rund um den Grünen Pass.

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    EU Digital Covid Certificates – oder kurz der „Grüne Pass“
    Was ist der viel zitierte Grüne Pass?
    Welcher Nachweis gilt, wenn man [noch] keine Impfung erhalten hat?
    Nachweis für Personen mit einer Corona-Schutzimpfung
    Wie kann man seine Impfpassdaten abrufen bzw. wo erhält man einen Ausdruck davon?
    Wird der Grüne Pass verpflichtend sein?
    Stichwort Datenschutz: Welche Informationen enthält der Grüne Pass?
    Wann wird es den Grünen Pass auf EU-Ebene geben?
    Warnung vor Fälschungen des „Grünen Pass“
    Service | weiterführende Informationen


    EU Digital Covid Certificates – oder kurz der „Grüne Pass“

    Die Covid-19-Pandemie hat in den vergangenen Monaten nicht nur nationale sowie internationale Gesundheitssysteme vor große Herausforderungen gestellt, sondern auch das Zusammenleben in der Europäischen Union stark beeinträchtigt. Um die Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wiederherzustellen, wurde auf europäischer Ebene die Idee der EU Digital Covid Certificates – „Grüner Pass“ – geschaffen.

    Hierbei handelt es sich um Zertifikate mit einem individuellen QR-Code, die einen negativen Test, eine verabreichte Corona-Schutzimpfung oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung dokumentieren und eine einfache Überprüfung gewährleisten. Bei der steigenden Anzahl an geimpften und genesenen Personen ist es für unsere Gesellschaft notwendig, eine sichere Wiederaufnahme des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu ermöglichen. Der Grüne Pass kann genau das ermöglichen und gleichzeitig auch eine unkontrollierte Verbreitung von SarS-CoV-2 verhindern.

    So wird auch das Reisen innerhalb der Europäischen Union wird mit dem Grünen Pass wieder leichter möglich sein. Ausschlaggebend für diese neue Reisefreiheit bleibt jedoch nach wie vor die epidemiologische Lage in den Mitgliedsstaaten der EU. National geregelt werden kann auch ein Einsatz der genannten Zertifikate für die sichere Wiederöffnung von Bereichen wie Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Freizeit und Sport.

    Der Grüne Pass wird in Österreich in drei Phasen umgesetzt:

    • Phase 1 ab 19. Mai 2021 – bestehende Nachweise im Rahmen der Öffnungsschritte

    • Phase 2 ab Anfang Juni 2021 – Der Grüne Pass in Österreich

    • Phase 3 ab Ende Juni 2021 – Der Grüne Pass in der Europäischen Union

    Was ist der viel zitierte Grüne Pass?

    Der Grüne Pass ist wie erwähnt ein Überbegriff für den einfachen, sicheren und überprüfbaren Nachweis einer Corona-Schutzimpfung, einer durchgemachten Infektion mit SarS-CoV-2 oder eines negativen Testergebnisses. Jedes dieser Zertifikate wird mit einem individuellem QR-Code versehen sein, der die Grundlage für die Überprüfung durch die jeweils befugte Stelle bildet. Diese Zertifikate werden künftig [und bis auf weiteres] eine Eintrittskarte für das Gasthaus, das Kino oder für ein Fitnessstudio sein und können einfach auf elektronischen Geräten gespeichert werden. Um die Zertifikate digital abrufen zu können, ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte notwendig, welche daher zeitgerecht beantragt werden sollten.

    Information
    Die Bürgerkarte/ Handy-Signatur können sie auch ganz bequem von zu Hause aus über FinanzOnline aktivieren
    – Melden sie sich mit ihren Zugangsdaten auf FinanzOnline an

    – Wählen sie den Menüpunkt „Bürgerkarte/ Handy Signatur aktivieren“

    – Binnen weniger Tage erhalten sie einen Bestätigungsbrief per Post mit allen weiteren Informationen.

    In Österreich wird der EU-konforme Grüne Pass im Juni zum Einsatz kommen [Phase 2]. Bis dahin wird es eine Übergangsphase [Phase 1] geben, in der die technischen Voraussetzungen getestet werden. Die Zertifikate des Grünen Passes sind eine Ergänzung zu den bisher bestehenden Nachweisen, die weiterhin gültig sein werden. Die bestehenden Nachweise umfassen etwa alle behördlich anerkannten Impfpässe [zum Beispiel den gelben Impfpass], einen Absonderungsbescheid, der nicht älter als sechs Monate ist, oder einen Testnachweis nach dem bestehenden System. Auf Europäischer Ebene wird der Grüne Pass bis Anfang Juli umgesetzt sein [Phase 3].

    Der Grüne Pass bietet viele Vorteile im Hinblick auf die Handhabung und Dokumentation individueller Nachweise. Er ermöglicht eine Erleichterung beim Personenverkehr und wirkt vor allem auch einer unkontrollierten Verbreitung von SarS-CoV-2 entgegen. Der Grüne Pass ist ein wichtiger Schritt zur sicheren Wiederaufnahme des gesellschaftlichen Zusammenlebens innerhalb der Europäischen Union und in Richtung Normalität.

    Ein Corona-"Wohnzimmertest", Stichwort Grüner Pass.
(c) Pixabay.com
    Ein mögliches Zertifikat des Grünen Passes ist das [negative] Testzertifikat.

    Welcher Nachweis gilt, wenn man [noch] keine Impfung erhalten hat?

    Personen, die [noch] keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können folgende Nachweise vorzeigen:

    • Testergebnis
      Personen, die getestet sind, können dies mit ihrem negativen Testergebnis nachweisen. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den bisher etablierten Zeiträumen. Die Probenahme eines molekularbiologischen Tests [zum Beispiel PCR] darf dabei nicht länger als 72 Stunden, die eines Antigen-Tests nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Selbsttests, sogenannte „Wohnzimmertests“, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder [zum Beispiel digitale Kontrolle mittels App] erfasst werden, haben eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden.

    • Genesenennachweis
      Personen, die bereits eine Infektion mit SarS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit ihrem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und bereits abgelaufene Infektion mit SarS-CoV-2 nachweisen. Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig.

    Nachweis für Personen mit einer Corona-Schutzimpfung

    Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können dies mit behördlich anerkannten Impfpässen wie zum Beispiel dem gelben Impfpass, den in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder vorübergehend auch mit einem Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass nachweisen.

    Die Gültigkeit gestaltet sich folgendermaßen

    • Die 1. Teilimpfung gilt ab dem 22. Tag bis maximal drei Monate ab dem Tag der Impfung.

    • Die 2. Teilimpfung verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere sechs Monate [somit insgesamt für maximal neun Monate ab der 1. Teilimpfung].

    • Impfstoffe, bei denen nur eine Teilimpfung vorgesehen ist [zum Beispiel von Johnson & Johnson], gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Impfung.

    • Für bereits genesene Personen, die aus heutiger Sicht nur eine Teilimpfung benötigen, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Tag der Impfung.

    Anmerkung
    Anerkannt werden für die Zugangsregelungen zu Gastronomie etc. von der Europäischen Arzneimittelagentur [EMA] zugelassene Impfstoffe.

    Wie kann man seine Impfpassdaten abrufen bzw. wo erhält man einen Ausdruck davon?

    Ein Ausdruck des Eintrags der erfolgten Corona-Schutzimpfung im elektronischen Impfpass kann über ein Login auf der Seite Gesundheit.gv.at unter dem Button „Login ELGA“ erfolgen. Für den Einstieg in das ELGA Portal ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich. Der Ausdruck des Impfnachweises im elektronischen Impfpass kann auch im PDF-Format erstellt werden und dann bequem zum Beispiel am Handy abgespeichert und mitgeführt werden.

    Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können sich die Nachweise in Apotheken jederzeit kostenlos ausdrucken lassen. Einen solchen Ausdruck seiner Impfdaten erhalten sie zudem auch kostenlos bei niedergelassenen Ärzt•innen. Pro Quartal kann sich jede Person auf diesem Weg allerdings höchstens drei Mal kostenlos seine Impfpassdaten ausdrucken lassen.

    Diese Impfbestätigung gilt neben dem gelben Impfpass oder dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen als offizieller Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr [3-G-Regel].

    Wird der Grüne Pass verpflichtend sein?

    Nein. Es wird keine verpflichtende Nutzung der digital und analog verfügbaren Zertifikate mit QR-Code geben. Es wird weiterhin möglich sein, die bisher gängigen Nachweise wie einen Absonderungsbescheid oder behördlich anerkannte Impfpässe zu verwenden.

    Für prüfende Stellen etwa in Hotels oder Kulturinstitutionen ist der Scan eines QR-Codes allerdings einfacher und schneller möglich als die Kontrolle eines ausgefüllten Dokuments. Besonders relevant wird dies bei Reisen ins Ausland sein, sobald die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate in den EU-Mitgliedsstaaten möglich sein wird. Mit dem Grünen Pass sollen negativ getestete, genesene und geimpfte Personen einen gleichberechtigten und einfachen Zugang zu Reisen sowie Angeboten in Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Freizeit und Sport erhalten.

    Eine Spritze in einer Corona-Impfstoff Ampulle, dahinter ein Corona-Virus.
(c) Pixabay.com
    Wer gegen das Corona-Virus geimpft ist, ist sozusagen zwei mal auf der sicheren Seite.

    Stichwort Datenschutz: Welche Informationen enthält der Grüne Pass?

    Der Grüne Pass besteht aus drei möglichen Zertifikaten, die eine einfache Überprüfung einer erhaltenen Corona-Schutzimpfung [Impfzertifikat], einer durchgemachten Infektion mit SarS-CoV-2 [Genesungszertifikat] oder eines negativen Testergebnisses [Testzertifikat] ermöglichen. Alle drei Zertifikate werden einzeln und unabhängig voneinander abgerufen und verwendet werden können. Durch die Gleichstellung der Testzertifikate mit den Genesungs- und den Impfzertifikaten entsteht keine Diskriminierung im Hinblick auf die Voraussetzung für die Personenfreizügigkeit. Die Daten, die für die Erstellung der genannten Zertifikate notwendig sind, werden als „minimal Dataset“ bezeichnet.

    Testzertifikat
    Neben einem individuellem QR-Code sind im Testzertifikat folgende Daten enthalten:

    • Nachname[n] und Vorname[n] der getesteten Person
    • Geburtsdatum der getesteten Person
    • Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „Covid-19“
    • Art des Tests
    • Bezeichnung des Tests
    • Bezeichnung des Herstellers des Tests
    • Datum und Uhrzeit der Probenahme
    • Testergebnis
    • Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung
    • Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde
    • Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats
    • eindeutige Kennung des Testzertifikats

    Genesungszertifikat
    Neben einem individuellem QR-Code sind im Genesungszertifikat folgende Daten enthalten:

    • Nachname[n] und Vorname[n] der getesteten Person
    • Geburtsdatum der getesteten Person
    • Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „Covid-19“
    • Datum des ersten positiven molekularbiologischen Testergebnisses
    • Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde
    • Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats
    • Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats
    • Gültigkeitsende des Genesungszertifikats
    • eindeutige Kennung des Genesungszertifikats

    Impfzertifikat
    Neben einem individuellem QR-Code sind im Impfzertifikat folgende Daten enthalten:

    • Nachname[n] und Vorname[n] der getesteten Person
    • Geburtsdatum der getesteten Person
    • Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „Covid-19“
    • Impfstoff/ Prophylaxe
    • Impfarzneimittel [Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung]
    • Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs
    • Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie
    • Datum der Impfung [für jede erhaltene Impfdosis zur Grundimmunisierung sowie der Auffrischungsimpfung]
    • Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde
    • Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats
    • eindeutige Kennung des Impfzertifikats

    Wann wird es den Grünen Pass auf EU-Ebene geben?

    Innerhalb der EU ist eine gegenseitige Anerkennung der Zertifikate grundsätzlich ab Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage [voraussichtlich ab 26.06.2021] möglich. Die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate wird dann auch auf EU-Ebene zur Erleichterung der Reisefreiheit beitragen. Bereits im Laufe des Junis werden die einzelnen Mitgliedsstaaten ihre Systeme nach und nach an die EU-Schnittstellen anbinden und damit eine gegenseitige Prüfung ermöglichen. Nach derzeitigem Stand soll der Grüne Pass in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie im EWR-Raum und der Schweiz gültig sein. Die Daten, die im QR-Code enthalten sind, dürfen von den besuchten Staaten nicht gespeichert werden.

    Ein Smartphone, das einen QR-Code scannt.
(c) Pixabay.com
    Beim Grünen Pass wird Datenschutz groß geschrieben.

    Warnung vor Fälschungen des „Grünen Pass“

    Angesichts der baldigen Einführung des Grünen Pass in Österreich ist derzeit Vorsicht angebracht: Leider nutzen Kriminelle die derzeitige Situation und verbreiten über Social Media Plattformen und Messengerdienste wie zum Beispiel WhatsApp die App „Corona Green Pass Austria“. Diese erweckt den Anschein, gültige QR-Codes zu erstellen, die zum Zutritt zu Gastronomie und körpernahen Dienstleistungen berechtigen.

    Allerdings werden mit dieser App vermutlich nur personenbezogene Daten gesammelt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Watchlist Internet haben die App mit erfundenen Daten getestet. Als Ergebnis erhielten sie einen scheinbar gültigen QR-Code mit der Bestätigung über eine Erkrankung an Covid-19 und dass sie nun als genesen gelten.

    Wichtig
    Da es sich bei den mit dieser App produzierten Zertifikaten um KEINE offiziellen Bestätigungen handelt, sind diese ungültig und dürfen nicht verwendet werden. Außerdem macht man sich strafbar, wenn die App dazu benutzt wird, sich Zutritt zu Gastronomie- und/ oder Freizeiteinrichtungen zu verschaffen.

    Auch Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen vorsichtig sein: Auf den ersten Blick ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem QR-Code um eine Fälschung handelt.

    Eine Beschreibung des Testberichtes sowie weitere Informationen zu dieser App finden sie HIER.

    Service | weiterführende Informationen

    Die hier angeführten Informationen beziehen sich auf Stand 31. Mai 2021. Da sich die entsprechenden Regelungen ändern können, ersuchen wir sie, auch auf der Internetseite des Gesundheitsministerium den jeweils aktuellen Letztstand zu berücksichtigen.

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