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    Die Hände einer älteren Frau mit Sonnenhut, die mit einer Lupe auf einer Landkarte schaut; daneben Reiseutensilien. (c) AdobeStock

    Gängige Irrtümer bei Pauschalreisen – wir klären auf

    20. Aug 20254 Min. Lesezeit

    Urlauberinnen und Urlauber, die Pauschalreisen buchen, genießen aus rechtlicher Sicht den besten Schutz. „Allerdings sind sich Tourist•innen oft im Unklaren darüber, wie viele und vor allem welche Rechte sie als Pauschalreisende tatsächlich haben – und manchen ist auch gar nicht richtig bewusst, dass es sich bei ihrem gebuchten Urlaub tatsächlich um eine Pauschalreise handelt“, erläutert Nikolaus Authried aus der ÖAMTC-Rechtsberatung.

    Die Rechte von Pauschalreisenden sind in einem eigenen Gesetz geregelt – das bedeutet für Konsumentinnen und Konsumenten nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch viele Vorteile. Der ÖAMTC-Jurist klärt daher über gängige Irrtümer rund um Pauschalreisen auf.

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    Irrtum # 1 – „Es ist nur dann eine Pauschalreise, wenn ich Flug und Hotel im Paket buche – und zwar bei einem Reisebüro.“
    Irrtum # 2 – „Die Anzahlung einer Pauschalreise ist ein willkürlich festgelegter Betrag und kann daher stark variieren.“
    Irrtum # 3 – „Spontane Preiserhöhungen muss man akzeptieren.“
    Irrtum # 4 – „Gegen Mängel und Probleme am Urlaubsort kann man nichts machen.“
    Irrtum # 5 – „Günstig ist immer gut.“
    Service


    Irrtum # 1 – „Es ist nur dann eine Pauschalreise, wenn ich Flug und Hotel im Paket buche – und zwar bei einem Reisebüro.“

    „Bei Pauschalreisen müssen mindestens zwei der folgenden vier Reiseleistungen in einem Vertrag kombiniert werden: Beförderung, Unterkunft, Autovermietung und andere touristische Leistungen„, erklärt Authried. Unter „andere touristische Leistungen“ fallen beispielsweise Konzerttickets oder Skipässe. Diese Art der Leistung muss laut dem ÖAMTC-Juristen allerdings einen erheblichen Anteil am Gesamtwert ausmachen [25 Prozent oder mehr] oder aber als „wesentliches Merkmal“ der Reisekombination beworben worden sein. Kreuzfahrten gelten übrigens immer als Pauschalreise.

    Werden mehrere Einzelleistungen nacheinander gebucht, etwa zuerst das Hotel und dieses vermittelt dann ein Mietwagenunternehmen, bei dem ein Auto gebucht wird, handelt es sich zwar nicht um eine Pauschalreise, aber unter gewissen Voraussetzungen um sogenannte „verbundene Reiseleistungen“. Daher genießen Reisende zum Beispiel im Falle einer Insolvenz des Vermittlers [etwa des Hotels] einen gewissen Schutz, sind aber deutlich schlechter abgesichert als bei einer Pauschalreise. „Werden ungeachtet einer Vermittlungstätigkeit mehrere Dienstleistungen einzeln und in Eigenregie gebucht, etwa Flug und Hotel separat, handelt es sich um eine Individualreise. Aus rechtlicher Sicht sind Reisende hier völlig auf sich allein gestellt„, erklärt der Club-Jurist.

    Portrait Nikolaus Authried, der über Irrtümer bei Pauschalreisen aufklärt.
(c) ÖAMTC/ Wirl
    ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klärt über gängige Irrtümer rund um Pauschalreisen auf.

    Irrtum # 2 – „Die Anzahlung einer Pauschalreise ist ein willkürlich festgelegter Betrag und kann daher stark variieren.“

    Achtung bei der Bezahlung einer Pauschalreise: „Die Anzahlung darf bei Pauschalreisen nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Reisepreises ausmachen“, warnt der ÖAMTC-Rechtsberater. „Zahlungen, die darüber hinaus gehen, dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen und nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt verlangt werden.“

    Irrtum # 3 – „Spontane Preiserhöhungen muss man akzeptieren.“

    Bei einer Preiserhöhung oder Leistungsänderung ist Vorsicht geboten: Preiserhöhungen sind nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Nämlich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und genauso Preissenkungen möglich wären.

    „Darüber hinaus können auch Erhöhungen für Kosten vorkommen, auf die der Reiseveranstalter selbst keinen Einfluss hat – zum Beispiel Treibstoff, Flughafengebühren, Wechselkurse etc. Auch diese Preiserhöhungen sind nur dann zulässig, wenn die Gründe und Berechnung des höheren Preises klar und verständlich mitgeteilt werden, etwa per E-Mail oder Brief“, hält Authried fest und führt weiter aus: „So oder so gilt: Erhöht sich der Reisepreis um mehr als acht Prozent, hat man das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.“ Den Konsument•innen muss dabei auch eine angemessene Frist eingeräumt werden – wird innerhalb dieser Frist nicht reagiert, gilt das jedenfalls als Zustimmung zur Preiserhöhung.

    Irrtum # 4 – „Gegen Mängel und Probleme am Urlaubsort kann man nichts machen.“

    Läuft der Urlaub vor Ort nicht wie vereinbart, haben Reisende eine sogenannte Rügepflicht. Wenn es beispielsweise im Hotel zu laut ist oder entgegen der Zusage kein Pool vorhanden, sollten Urlauber•innen umgehend das Reisebüro oder den Reiseveranstalter informieren. So kann die Situation idealerweise noch vor Ort behoben werden. „Es ist immer wichtig, den Vertragspartner•innen die Möglichkeit einzuräumen, Mängel vor Ort zu beheben. Wenn das Problem dann nicht beseitigt wird, besteht Anspruch auf Preisminderung„, so der ÖAMTC-Jurist. „Wird seitens des Veranstalters nicht entsprechend nachgebessert, sollten die Umstände unbedingt in Form von Fotos, Videos oder auch Zeugenaussagen festgehalten werden.“

    Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter im Übrigen auch bei Problemen, die den Flug betreffen, tätig werden und für Verbesserung sorgen.

    Irrtum # 5 – „Günstig ist immer gut.“

    Günstige Angebote sind zwar attraktiv, doch sollte man neben dem Preis auch stets auf Faktoren wie die konkrete Leistungsbeschreibung, Erfahrungsberichte etc. achtgeben. „Außerdem kann der zusätzliche Abschluss einer Reiseversicherung – etwa bei Storno im Krankheitsfall – vor hohen Kosten schützen“, so der Rechtsberater des ÖAMTC abschließend.

    Service

    Gerade Reisemängel werden häufig direkt bei der Anreise schlagend bzw. ersichtlich – oft reisen Urlauber•innen aber zu Tagesrandzeiten [zum Beispiel in der Nacht] oder an Samstagen an und stellen etwa fest, dass das Hotel nicht der Beschreibung entspricht.

    Insbesondere in derartigen Notfällen bietet der Mobilitätsclub auch sofortige rechtliche Beratung: Die ÖAMTC-Jurist•innen stehen Mitgliedern daher auch außerhalb der Bürozeiten [in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen] kostenlos zur Verfügung – unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs [+43 (0)1 25 120 00].

    (Bilder: AdobeStock, ÖAMTC/ Wirl; Video: Youtube.com)

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