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    Corona-Regeln: Was darf | soll | muss man und vor allem ab wann?

    0
    von tom am 4. Jun 2020 Corona | Covid 19
    Grafik: links und rechts zwei Männchen, in der Mitte ein Coronavirus, umgeben von zwei Klammern. (c) Pixabay.com
    Grafik: links und rechts zwei Männchen, in der Mitte ein Coronavirus, umgeben von zwei Klammern. (c) Pixabay.com

    Das Coronavirus inkl. zahlreicher Corona-Regeln hat uns seit Monaten fest im Griff. Nach dem anfänglichen totalen Lock-Down des öffentlichen Lebens werden nun nach und nach die strengen Regeln auf dem Weg zu einer viel zitierten „neuen Normalität“ gelockert. Um zu unserer gewohnten „Vor-Corona-Normalität“ zurückzukehren, dauert es mutmaßlicher Weise noch so lange, bis ein wirksamer Impfstoff gegen das Coronavirus entwickelt werden kann – wie lange das [noch] dauern wird, kann niemand vorhersehen. Denn bekanntlich ist nichts schwieriger als Prognosen, die die Zukunft betreffen.

    Damit sie aber [bis dahin] nicht den Überblick verlieren, welche Maßnahmen nun nach wie vor gelten bzw. welche bereits gelockert und/ oder zur Gänze zurückgenommen wurden, haben wir hier für sie die aktuellen Regelungen zusammengefasst.

    Inhaltsverzeichnis verbergen
    Aktuelle Maßnahmen seit Ende Mai im Überblick
    Betreten öffentlicher Orte
    Reisen | Grenzöffnungen
    Neue Corona-Regeln ab 15. Juni
    Service

    Aktuelle Maßnahmen seit Ende Mai im Überblick

    Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage der vergangenen Wochen – sprich aufgrund der rückläufigen Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Personen – wurden seitens der Bundesregierung mit Ende Mai zahlreiche Erleichterungen möglich gemacht. Sie betreffen vor allem Lockerungen zu Veranstaltungen im Kunst- & Kulturbereich, beim Sport und bei sonstigen Veranstaltungen.

    Trotz der diversen Lockerungen gilt allerdings weiterhin der Appell an die heimische Bevölkerung, mit Vernunft zu agieren und vor allem die Abstandsregeln einzuhalten und auch die Mund-Nasen-Schutzmasken [MNS] weiterhin zu tragen.

    Das Gesicht einer Frau mit einer Mund-Nasen-Schutzmaske, Stichwort Corona-Regeln.
(c) Pixabay.com
    Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken wird uns vermutlich noch längere Zeit begleiten.

    Betreten öffentlicher Orte

    Grundsätzlich ist weiterhin auf den 1-Meter-Mindestabstand gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu achten. Außerdem muss auch nach wie vor eine Mund-Nasen-Schutzmaske in öffentlichen Ämtern in geschlossenen Räumen und in Massenbeförderungsmitteln/ öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden.

    Kundenbereiche von Betriebsstätten | Supermärkte

    Hier gilt: 1-Meter-Mindestabstand sowie eine verpflichtende Mund-Nasen-Schutzmaske für Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt.

    Arbeitsplatz | Ort der beruflichen Tätigkeit

    Hier gilt: 1-Meter-Mindestabstand gegenüber anderen Personen, wenn nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennwände in Büros das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Wenn aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit bzw. Dienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.

    Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen gilt auch hier eine Mund-Nasen-Schutzmaskenpflicht.

    Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Taxis etc.

    Wenn sich im Fahrzeug nur Personen befinden, die im gleichen Haushalt wohnen, sind keine Maßnahmen erforderlich. Sonst benötigen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen eine Mund-Nasen-Schutzmaske. Außerdem dürfen pro Sitzreihe maximal zwei Personen [inklusive Lenker] mitfahren.

    Gleiches gilt für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

    Hochzeiten und Begräbnisse

    Seit 29. Mai sind Hochzeiten und Begräbnisse mit einer maximalen Anzahl von 100 Personen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich möglich.

    Veranstaltungen

    Als Veranstaltung gelten vor allem geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen.

    Die maximal zulässige Personenanzahl bei Veranstaltungen wird stufenweise erhöht:  

    • Seit 29. Mai 2020 sind Veranstaltungen bis 100 Personen erlaubt.

    • Ab 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Besucherinnen und Besuchern möglich.

    • Ab 1. August 2020 werden diese Zahlen auf 500 Besucherinnen/ Besucher in geschlossenen Räumen und 750 Besucherinnen/ Besucher im Freiluftbereich erhöht.

    Weiters besteht ab 1. August 2020 die Möglichkeit, Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 1.250 Personen im Freiluftbereich durchzuführen, sofern dies die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt.

    Weiters gelten bei Veranstaltungen unter anderem folgende allgemeine Auflagen:

    • Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken sind bei Veranstaltungen möglich.

    • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen entfällt beim Sitzen der Mund-Nasenschutz.

    • Veranstaltungen mit über 100 Personen haben eine/ n Covid-19 Beauftragte/ n zu bestellen und ein entsprechendes Covid-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

    • Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze [zum Beispiel Stehveranstaltungen] gilt die maximale Personen-Höchstzahl von 100. Dabei ist der 1-Meter-Mindestabstand einzuhalten und in geschlossenen Räumen ist auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

    • Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen [zum Beispiel Darsteller*innen, Orchester, etc.].

    • Im Sportbereich gilt dies sinngemäß für Schiedsrichter und Spieler*innen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
      Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf aktive Teilnehmer*innen von Sportveranstaltungen wie zum Beispiel Läufer*innen bei Laufveranstaltungen oder Radfahrer*innen bei Radrennen. Hier zählen die Sportler*innen zur Höchstzahl dazu und es gilt bei diesen Veranstaltungen eine Höchstzahl von 100 Personen.

    Sport

    Das Betreten von Indoor- und Outdoor-Sportstätten ist seit 29. Mai ebenfalls wieder möglich. Dabei ist beim Betreten der Sportstätte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Zudem ist in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen. Bei der Ausübung der Sportart selbst entfällt die Mund-Nasen-Schutzmaskenpflicht, es ist aber ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, der während der Sportausübung kurzfristig ausnahmsweise unterschritten werden kann.

    Weiterhin untersagt sind aber Kontaktsportarten – dazu zählen auch Fußball oder Basketball. Sie können nur unter Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes durchgeführt werden.

    Beherbergungsbetriebe und Bäder

    Das Betreten von Beherbergungsbetrieben jeglicher Art – also auch Privatzimmervermietungen, Campingplätze oder Schlaflager – ist unter Einhaltung von Auflagen wieder möglich. Gleiches gilt für das Betreten von Bädern und Wellnessbereichen.

    Eine Person in einem Labor, die aus einem Gefäß rote Flüssigkeit in eine Eprouvette leert.
(c) Pixabay.com
    Weltweit forschen derzeit zahlreiche Wissenschafter*innen fieberhaft an einem Impfstoff gegen das Coronavirus. Bis dahin werden wir wohl mit diversen Maßnahmen gegen eine starke Ausbreitung der Krankheit leben müssen.

    Reisen | Grenzöffnungen

    Die Bundesregierung hat verkündet, dass alle Reisebeschränkungen mit Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien ab 04. Juni von österreichischer Seite aufgehoben werden. Konkret wird die Quarantäne- und Testpflicht nach einem Aufenthalt in diesen Staaten aufgehoben. Die Einreisebestimmungen der jeweiligen Nachbarländer gelten naturgemäß noch. Die Zahlen aus unserem Nachbarland Italien lassen noch keine Grenzöffnung zu.

    Der globale Reisehinweis wegen des hohen Sicherheitsrisikos bleibt allerdings noch bestehen. Bei Reisen gilt die Eigenverantwortung, sich entsprechend vorab zu informieren.

    Neue Corona-Regeln ab 15. Juni

    Die 1-Meter-Mindestabstandsregel gilt generell weiterhin.

    Mund-Nasen-Schutz

    • Verpflichtend in öffentlichen Verkehrsmitteln

    • Verpflichtend im Gesundheitsbereich wie zum Beispiel in Apotheken

    • Verpflichtend bei Dienstleistungen, bei denen der Abstand von mindestens 1 Meter zwischen Dienstleisterin/ Dienstleister und Kundin/ Kunde nicht eingehalten werden kann, sofern nicht geeignete Schutzmaßnahmen, wie etwa eine Plexiglasscheibe, vorhanden sind.

    • Verpflichtend für Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter  im Gastronomiebereich

    Gastronomie

    • Gruppen von mehr als vier Personen können gemeinsam am Tisch sitzen

    • Sperrstunde: Verlängerung bis 01:00 Uhr

    Service

    Den jeweils aktuell gültigen Stand der Corona-Regeln finden sie unter anderem auf der Seite des Gesundheitsministeriums.

    (Bilder: Pixabay.com)

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